Alternative und ergaenzende Finanzierungsleistungen
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KBGen sind Gesellschaften, die nicht cmissionsfahigen Untcrnchmcn Eigcnkapi- Kcsril't' tal in Form von Minderheitsbetciligungcn ohnc Stcllung von Sichcrlicitcn fur cine begrenzte Zeit zur Verfugung stcllcn.

Diese Begriffsbestimmung macht wichtige Funktioncn dcr Kapitalbeteiligung l^iiil^tio deutlich. Aus der Sicht des Beteiligungsnehmers stcht die Finanzierungsfunktion' im Vordergrund. Das zusatzlichc Eigcnkapital kann fur Zwcckc, die von dcr Exi-stenzgrundung ubcr Rationalisicrungs-, Modcrnisicrungs- und Erwcitcrungsinvc-stitionen bis zur Auszahlung von Gesellschaftern rcichen, eingcsctzt wurdcn. Erweiterung der Eigenkapitalbasis und damit dcr Haftungsgrundlagc Unternehmung schafft abcr zuglcich auch die Voraussctzung flir die Aufnahmc weitcren Frcmdkapitals. AuBcrdem bietcn die KBGen ihrcn Bctciligungsnchmcrn eine i.d.R. unentgcltlichc Beratung in alien Finanzicrungsfragcn. Angcsichts bci Klein- und Mittelbetriebcn fchlcndcn Spczialistcn fur Finanzicrung, Rccht, Stcucrn usw. ist dcr Beratungsfunktion besondcre Bcdcutung beizumcsscn. o(

Nach der Zielsetzung und dcm Gescllschaftcrkreis lasscn sich zwei Grundtypen .-life" von KBGen unterscheiden - private, crwcrbswirtschaftlichc KBGen cincrscits KW'^ und offentliche, nicht erwerbswirtschaftliche Gcsellschattcn andcrcrscits. V)\c crstcn privaten, erwerbsorientierten KBGen wurdcn in dcr Uundesrepublik als Gc-meinschaftsinstitute verschiedener Kreditbankcn, insbesonderc Privatbankiers, ge- I'rii'iiv. grundet. Andcre Krcditinstitutc folgten mit dcr Errichtung cigcncr KBGen. Dane- Kff<-;I ben umfaBt die Gruppc der privaten KGBcn noch einige Gesellschaften, deren Kapital von Nichtbankcn gehaltcn wird. Dicsc sindjcdoch sovvohl zahlcnmaBig als auch nach dcm Finanzierungsvolumcn von rclativ gcringcr Bcdeutung. SchlicBlich I (•"“ii( sind in diesem Zusammenhang die von Banken bzw. Nichtbanken gctragencn (-''/",

Wagniskapital-Gescllschatten zu ncnncn, die sich dcr Finanzicri.ingJungcr, innovati-vcr Unternehmungcn, insbesondcrc aus dem Gcbict dcr Hochtcchnologic, wid-men.

Die von Kreditinstituten gctragcncn K.BGcn arbcitcn sowohl bci dcr Kcfinanzie-rung als auch bci dcr Vcrgabe von Bctciligungcn cng mit ihrcii Gesellschattcrbankcn zusammen; ihr Angebot bildet einen intcgricrtcn Bestandtcil dcr Finanzicrungspa-lette der Mutterbanken. Die Geschaftspolitik der KBGen der Banken kann deshalb nicht unabhangig von den Zielen der Gesellschafterbanken geschcn werden. Diese sehen in der Kapitalbeteiligung sowohl cin Instrument zur Erganzung bank-maBiger Finanzierungsformen als auch cine Kapitalanlagemoglichkcit mit eincr meist guten Renditeaussicht. Die gcschaftspolitische Zielsetzung dcr KGB bcstcht deshalb darin, unter Beriicksichtigung der Gesamtkundenbeziehung eine nachhaltige, dem Risiko angemessene Rendite zu erzielen. Aufrund dcs engen Zusammenhangs zwischen Betciligungs- und Bankgeschaft wird die Rendi-teerwartung jedoch regelmafiig unter der einer bankunabhangigen, erwerbswirt-schaftlichen KGB liegen. Sanierungsbeteiligungen sind jedoch injedem Fall ausge-schlossen.

Aufgrund dieser Zielsetzung kommcn als Beteiligungsnehmer grundsatzlich nur gesunde, wachstums- und ertragsstarke Unternehmen in Betracht, die eine Verzinsung des Beteiligungskapitals in Hohc von ca. 15% p. a. crwartcn lasscn. Als Auswahlkriterien dienen die Umsatzentwicklung der IctztcnJahre, das Produk-tionsprogramm, die Marktstellung und vor allem die Qualifikation des Manage­ments des potentiellen Beteiligungsnehmcrs.

Uber die Gewinnbeteiligung wird ubiicherweise eine Vereinbarung getroffen, nach der die KBG einen am Kapitalmarktzins ausgerichteten Festzins und eine von der Hohe des Restgewinns abhangige variable Verzinsung crhalt. Die Teiinahme der KBG am Wachstum der stillen Reserven des Betciligungsnehmers erfolgt zur Vermeidung komplizierter Bewertungsproblcme i.d.R. liber cine Wcrtzuwachs-vergiitung (z.B. 2% p. a), die meist in die Zinsregelung einbczogen wird. Fur die Beteiligung am Verlust bildet grundsatzlich bci alien KBGcn die Hohc der Einlage die Obergrenze. Die KBGen des Sparkassensektors schlicBen allerdings im Innenverhaltnis bei freien, d.h. nicht often tlich geforderten Kapitalbeteiligungen, eine Teiinahme am Verlust i.d.R. aus.

Die Hohe der Beteiligung ist sowohl unter Kostenaspekten als auch unter Risikogesichtspunkten zu sehen. Deshalb legen crwerbswirtschaftliche KBGen i.d.R. eine Mindestbcteiligungshohe und als Obergrenze der einzclncn Beteiligung einen Prozentsatz ihrer eigenen oder gesamten Mittel fcst. Die Dauer der Beteili­gung ist im allgcmcincn auf einen Zeitraum von 10-15 Jahrcn bcgrcnzt. Allerdings wird dem Beteiligungsnehmer meist cin Riickkaufsrccht zur vorzcitigcn Ablosung nach Ablauf einer Sperrfrist von 4—5 Jahren eingeraumt. Durch diese Mindestlauf-zeit werden die bei der Vergabe von Beteiligungen entstehendcn Kosten aufmeh-rere Jahre vcrteilt. Daneben sehen die Beteiligungsvertragc bei Vorlicgen cincs wichtigen Grundes ein auBerordentliches Kiindigungsrecht dcr KBG vor. Als Beteiligungsformen kommcn grundsatzlich samtlichc gcscllschaftsrcchtlichen Konstruktionen in Frage, soweit sie kcinc unbcgrenzte Haftung nach sich ziehen. Das Beteiligungskapital wird jedoch hauptsachlich als stille Beteiligung oder Kom-manditanteil, seltener durch Erwerb von GmbH-Anteilen oder Aktien von der KBG eingebracht.

Anecsichts dicscr strciii'en Sclcktioiiskritcricn lii.'ul rs .ml i.k-i I l.nul, J.ill \ rii ilrn offeiiiKidi\ ^ •i”-u

Bctciligungsantragen nur rclativ wenigc .'uni I'lrloli'; fnhrni. Ans ilK'san (inuuk- \'i'"'"'i'" beschloB die Bundcsrcgicrunc; im |ahrc 1970 cin Forderungsprogramm. mit dem ."'1'" ' ~ die Gcwahrung von Beteiligungen an kleinere und mittlerc UiitcriiL'luncii dcr gewerblichcn Wirtschaft durch private KIK'iCi) .iii^i.-rru.t vvcrili.'n soil. Vor.uisset-zung fur die staatliche Forderung ist, daB die Bcteiligung ohne staatlichc Hilte mcht oder nicht zu angemessenen Bcdingungen zustande kamc. Nacli den "Grundsat-zen flir die Forderung der Beteiligungsfinanzierung bci kicincn und mitt-leren Unternehmen" dcs Bui-idcsministcrs fur Wirtschaft umfasscn die staatlichcn ForderungsmaBnahmen im einzclnen:

- verbilligte ERP-Kredite an KBGen zur Rcfinanzierung der Bctciligungcn

- Ruckgarantien des Bundes flir Garanticgcmcinschaftcn, die sich Fur Bctciligun-gen von KBGen verbiirgen

- ERP-Haitungsfondsdarlehen an solche Beteiligungsgarantiegemeinschaften.

Antragsberechtigt sind private KBGen, die dem Forderungszweck cntsprcchendc Aiij1ayeii Auflagcn zu beachten habcn. So dart cin Hochstbetrag pro Bctciligungsnchmcr von derzeit 1 Mio. DM nicht uberschritten wcrden und die Vcrgiitung fur das Beteiligungskapital 12% p. a. nicht iibersteigen. Die Laufzcit soil dem Vcrwcn-dungszweck entsprechen und i.d.R. nicht langcr als lOJahre scin. Dem Bcteili-gungsnehmer muB ein Kiindigungsrecht mit einer Kiindigungsfrist von 12 Mo-naten eingeraumt werden. Die Verlustbeteiligung der KBG im Konkurs- oder Vergleichsfall darf nicht ausgeschlossen werden.


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